§ 51 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

§ 51

(1) Die §§ 17, 17a, 21, 23 Abs 4, 25 Abs 1 bis 4 sowie 45 Abs 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2000 treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(2) Zumindest vom Grundeigentümer unterfertigte Vereinbarungen im Sinn des § 14 Abs 2 in der Fassung vor der Kundmachung LGBl Nr 108/1999 gelten als Nutzungserklärung im Sinn des § 17a Abs 1 dritter Satz.

(3) Abweichend von § 17a Abs 1 erster Satz soll eine Wiederausweisung von bisher unbebaut gebliebenen Bauland im Rahmen der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an dieses Gesetz gemäß § 45 Abs 12 nur erfolgen, wenn eine Nutzungserklärung gemäß § 17a Abs 1 dritter Satz vorliegt.

(4) Auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, in denen der Beschluss über die Auflage des Flächenwidmungsplan-Entwurfes vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits gefasst worden ist, sind die §§ 21 und 23 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. In anderen Verfahren, in denen die Kundmachung gemäß § 21 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung bereits erfolgt ist, ist diese durch eine gesonderte Kundmachung gemäß § 21 Abs 2 zu ergänzen und darin auf die Voraussetzung des Vorliegens einer Nutzungserklärung für eine Baulandausweisung hinzuweisen.

(5) § 25 Abs 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Entschädigungen für die Umwidmung von Bauland im Rahmen der Anpassung der Flächenwidmungspläne nach § 45 Abs 12 erster Satz weiter anzuwenden.

(6) Die Zehn-Jahres-Frist gemäß § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2000 läuft auch in den Fällen ab der erstmaligen Ausweisung auf Grund dieses Gesetzes, wenn diese vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt, aber nach dem 1. März 1993 erfolgt ist.

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