ABSCHNITT VII
UNTERHALTSBEZUG
§ 51
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen einer
entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten
(1) Der oder dem Angehörigen einer aus dem Dienststand entlassenen Beamtin oder eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass die oder der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten des Dienststands aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den die oder der Angehörige Anspruch hätte, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung der oder des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruchs auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrags bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25%.
(3) Auf die Hinterbliebenen einer aus dem Dienststand entlassenen Beamtin oder eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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