Naturschutzbeauftragte
§ 51
(1) Die Landesregierung hat das gesamte Land in Gebiete einzuteilen und hiefür nach Anhörung des Naturschutzbeirates je eine Person, die über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates zum Naturschutzbeauftragten und eine ebenso qualifizierte Person zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Die so bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. deren Stellvertreter im Amt.
(2) Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat die Tätigkeit der Naturschutzbeauftragten zu beaufsichtigen und für deren Fortbildung in Fragen des Naturschutzes sowie für eine Vereinheitlichung der Anschauungen in fachlichen Fragen zu sorgen; sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann vorbehaltlich der Bestimung des § 52 Abs. 3 entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben.
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