§ 51 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1994

§ 51*)
Niederschrift und Wahlakt der Sprengelwahlbehörde

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
  2. b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
  3. c) Angaben über den Beginn und den Schluß der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
  4. d) die Zahl der übernommenen und die Zahl der an die Wähler ausgefolgten Stimmzettel,
  5. e) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,
  6. f) die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 2),
  7. g) die Zahl der von Wählern des Wahlbezirkes abgegebenen Wahlkuverts (§ 50 Abs. 3 lit. a),
  8. h) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 3 lit. b),
  9. i) wenn die Summe der gemäß lit. f und g zu beurkundenden Zahlen nicht mit der gemäß lit. h anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
  10. j) die Feststellungen gemäß § 50 Abs. 4 lit. a bis d,
  11. k) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,
  12. l) den Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefaßten Beschlüsse,
  13. m) Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. a) das Wählerverzeichnis,
  2. b) das Abstimmungsverzeichnis,
  3. c) die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
  4. d) die nicht benötigten Stimmzettel,
  5. e) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler,
  6. f) die gültigen Stimmzettel,
  7. g) die ungültigen Stimmzettel,
  8. h) die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 2), sofern sie nicht schon gemäß § 53 Abs. 3 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden.

(4) Die im Abs. 3 lit. d bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994

30.07.2019

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