Rektorin und Rektor
§ 51.
(1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität der Künste und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:
- 1. Koordinierung der Tätigkeit der Studiendekaninnen oder der Studiendekane und der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;
- 2. Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
- 3. Unterstützung des Universitätskollegiums bei der Entscheidungsvorbereitung;
- 4. Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;
- 5. Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
- 6. Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
- 7. Mitwirkung bei Personaleinstellungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und anderer gesetzlicher Vorschriften;
- 8. Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien nach Maßgabe des Universitäts-Studiengesetzes;
- 9. Führung von Budgetverhandlungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;
- 10. Erstellung von Vorschlägen an das Universitätskollegium für die Wahl von Vizerektorinnen oder Vizerektoren;
- 11. Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
- 12. Genehmigung von individuellen Diplomstudien;
- 13. Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten und Festsetzen von Zulassungsprüfungsterminen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität der Künste auf Grund der Budgetzuweisung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird.
(3) Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität der Künste.
(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Rektorin oder der Rektor an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Universitätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Universitätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(5) Die Rektorin oder der Rektor hat mit den Vizerektorinnen oder den Vizerektoren, unter Beiziehung der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127582
alte Dokumentnummer
N7199812765U
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