§ 51.
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 30.7.2026 in Kraft)
(3) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20001474
Dokumentnummer
NOR40280962
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