§ 51 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Konkursforderungen

§ 51.

(1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).

(2) Konkursforderungen sind auch

  1. 1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
  2. 2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
  1. a) nach §25 oder
  2. b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
  3. c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach §25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.