Konkursforderungen
§ 51.
(1) Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
(2) Konkursforderungen sind auch
- 1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
- 2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- a) nach §25 oder
- b) wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
- c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach §25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.