§ 51 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

§ 51.

Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276052

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