§ 51 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufbewahrungspflichten

§ 51.

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155968