§ 51 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 51

(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter sind von Amts wegen

  1. 1. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen und
  2. 2. bei Erklärung zur Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund der Meldung der Paritätischen Kommission über die erfolgte öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in das Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, einzutragen.

(3) Buchhalter und Personalverrechner sind in das Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, einzutragen.