§ 51 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 51

Die Anschlußstellen an Sammelleitungen sind derart auszubilden, daß nur Azetylenflaschen angeschlossen werden können. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterien absperrbar eingerichtet werden. Rohrverbindungen sind tunlichst durch Schweißen oder Hartlöten herzustellen. Gasrohrleitungen sind in der entsprechenden Flaschenringfarbe zu kennzeichnen. Asbesthandschuhe und Löschdecken sind bei jeder Flaschenbatterie in leicht erreichbarer Nähe bereitzuhalten.