§ 51 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 51

§ 51. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Psychiatrie;

Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerkliche

Tätigkeiten;

Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,

3. Teil;

Arbeitsphysiologie;

Grundsätze der Rehabilitation und der Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam.

Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst.