§ 51 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

§ 51

(1) § 51.Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als

  1. 1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
  2. 2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
  3. 3. entweder die nach der Strafprozeßordnung 1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere der Beschlagnahme und Öffnung von Briefen oder der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.

(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.