§ 50f
Meldepflichten
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Namen und die Anschrift des Überlassers,
- b) den Namen und die Anschrift des Beschäftigers,
- c) die Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,
- d) den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
- e) die Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
- f) die Orte der Beschäftigung,
- g) die Art der Tätigkeit und die Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.
(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(5) Die Abs. 2, 3 und 4 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
04.12.2019
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