§ 50e BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 50e

(1) § 50e.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn

  1. 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
  3. 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a oder nach § 50b Abs. 5 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.