§ 50d LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.2013

§ 50d

Informationspflichten

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 50b Abs. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

25.04.2013

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