9. Abschnitt
Behörden, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 50
Behörden in Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck
(1) In allen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um die Erlassung von Bescheiden in Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens handelt – der Bürgermeister. Der Instanzenzug richtet sich nach § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentliche Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung. Zur Erlassung von Bescheiden ist in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft berufen. Zur Entscheidung über Berufungen gegen deren Entscheidungen ist der Landeshauptmann berufen. Gegen dessen Entscheidungen ist eine weitere Berufung nicht zulässig. In solchen Verfahren kommt der Gemeinde zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung Parteistellung zu.
(3) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist zur Entscheidung in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft, bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, die Landesregierung berufen. In solchen Verfahren kommt den Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Bauvorhaben erstreckt, zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung Parteistellung zu.
(4) Die Einhebung der Ausgleichsabgabe, des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages obliegt den nach § 49 der Tiroler Landesabgabenordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben zuständigen Abgabenbehörden.
22.10.2025
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