ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Unterabschnitt A
Kollektivvertrag
§ 50
Begriff, Inhalt
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
- a) die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragspartnern;
- b) die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Dienstnehmer;
- c) die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche nach lit. b der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;
- d) Maßnahmen im Sinne des § 243 Abs. 1 lit. d;
- e) Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Dienstnehmerschaft bei der Durchführung von Maßnahmen nach lit. d und von Maßnahmen im Sinne des § 243 Abs. 1 lit. i;
- f) gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
- g) sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
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