§ 50 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 50
Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 49 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung veröffentlicht wurde (§ 20 Abs. 1), gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht wurde (§ 24 Abs. 2), gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Wahl des Bürgermeisters durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

26.11.2019

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