§ 50 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Debatte

§ 50

(1) Auf die Debatte in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 31 Abs 1, 34, 35 und 36 anzuwenden.

(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern des Ausschusses gemäß § 47 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern und nur über Befragen den von Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten zu. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben jedoch alle Mitglieder des Landtages das Rederecht.

(3) Auf die Redeordnung und die Redezeit in den Ausschüssen sind im Übrigen die §§ 32 Abs 2 bis 6, 7 zweiter Satz und 33 Abs 1 anzuwenden.

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