§ 50 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Landesernährungsämter.

§ 50.

Die Landesernährungsämter, Abteilung A, werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen in jedem Land auf die Landeshauptmannschaft über.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Landesernährungsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003436

alte Dokumentnummer

N1194516436S