§ 50 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Berichtswesen

§ 50

(1) § 50.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. März 1996, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(3) Der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu enthalten.

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1996, unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Abs. 1 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.