§ 506 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

§. 506.

(1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
  2. 2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
  3. 3. das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche
  1. die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
  1. 4. die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
  2. 5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.

(2) Insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint.

ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Schlagworte

(unrichtige) rechtliche Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020649

alte Dokumentnummer

N2189517686T