§ 502 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Ist auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN idF BGBl. I Nr. 112/2003 anzuwenden ist (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 3, BGBl. I Nr. 112/2003). Ist auf auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von „Zulassungsrevision“ oder „Grundsatzrevision“ gesprochen wird. 2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 16 Abs. 4, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zweiter Abschnitt.

Revision.

Zulässigkeit.

§ 502.

(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision‑ außer im Fall des § 508 Abs. 3 ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision‑ außer im Fall des § 508 Abs. 3 ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

  1. 1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
  2. 2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
  3. 3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
  4. 4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von „Zulassungsrevision“ oder „Grundsatzrevision“ gesprochen wird.

2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003;

Art. 16 Abs. 4, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106071