Bereitstellung von Informationen
§ 4b
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass
- 1. Informationen über Netto(einsparungs)vorteile in kW/a und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus sich erneuernden Energiequellen Interessierten bereit stehen;
- 2. interessierte Eigentümer oder Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen sich auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, über den Energieausweis von Bauten (§ 17a Baupolizeigesetz 1997), über den Prüfbericht für Heizungsanlagen (§ 5 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen), über den Inspektionsbericht für Klimaanlagen (§ 19c Baupolizeigesetz 1997) und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente informieren können;
- 3. der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Listen von Fachunternehmen oder -personen, die zur Überprüfung von Heizungsanlagen befugt sind, und von unabhängigen Sachverständigen oder Unternehmen, die zur Inspektion von Klimaanlagen befugt sind, zugänglich sind.
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