§ 4a VZKG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2018

Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§ 4a.

Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20009550

Dokumentnummer

NOR40198295