§ 4a
Mitgliedschaft in den Kommissionen
(1) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte und Landeslehrer (§ 4 Abs. 1 und 2) des Dienststandes bestellt oder entsendet werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 4 Abs. 3 und 5), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und bei nicht bestellten Mitgliedern überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
(3a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.
(4) Scheidet ein bestelltes oder entsendetes Mitglied einer Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
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