§ 4a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Diplomanerkennung

§ 4a

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs. 2 sind

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl. Nr. L 19/1989,

    S 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl. Nr. L 206/2001, S 1),

  1. 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl. Nr. L 209/1992, S 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl. Nr. L 206/2001,

    S 1) und

  1. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

(4) Der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.