§ 4a AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

§ 4a.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40194508