§ 4 Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

(1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle anzuzeigen:

  1. 1. bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
  2. 2. bis zum 15. September eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

(2) Die Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefaßt, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007607

Dokumentnummer

NOR12084244

alte Dokumentnummer

N5199443332J

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