§ 4.
(1) Das zuckererzeugende Unternehmen hat der Marktordnungsstelle anzuzeigen:
- 1. bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres,
- 2. bis zum 15. September eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
(2) Die Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefaßt, gegebenenfalls unter Verwendung hiefür vorgesehener Vordrucke, zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084244
alte Dokumentnummer
N5199443332J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
