§ 4 Zuckerlager-Meldeverordnung 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

(1) Als Zucker im Sinne dieser Verordnung gilt

  1. Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 17 01
  2. Zuckersirupe der KN-Codes 17 02 60 90, 17 02 90 90 und 21 06 90 59.

(2) Bei der Ermittlung der Weißzuckermenge können Qualitätsunterschiede dieses Zuckers unberücksichtigt bleiben.

(3) Rohzucker ist nach der folgenden Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = Rohzuckermenge × Rendementwert/100

Der Rendementwert ist gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 vom 9. April 1968 zu errechnen.

(4) Sirupe, bei denen es sich um wäßrige Lösungen von Weißzucker handelt und deren Reinheit bei 98% oder mehr liegt, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = (Sirupmenge × Trockensubstanz/100) × Zuckergehalt/100

(5) Sirupe, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, wie zB Roh- oder Dicksäfte, und die eine Reinheit von mindestens 70%, jedoch weniger als 98% aufweisen, sind nach folgender Formel in Weißzucker umzurechnen:

Weißzuckermenge = (Sirupmenge × Trockensubstanz/100) × Gehalt an extraktionsfähigem Zucker/100

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker ist nach Art. 1 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 vom 8. Juni 1982 zu berechnen.

Schlagworte

Rübenzucker, Rohsaft

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10007609

Dokumentnummer

NOR12084271

alte Dokumentnummer

N5199443361J

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