Abgrenzung
§ 4.
(1) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
- 1. gewerbsmäßiger Transport von Personen, zu deren Durchführung der Betreiber nach gewerberechtlichen Vorschriften berechtigt ist;
- 2. innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste.
(2) Durch dieses Gesetz werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
07.05.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
