§ 4 Wohnbaufondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1996

§ 4
Verwaltung

(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie ist ermächtigt, die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus.

(2) Das Fondsvermögen ist nach wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten zu verwalten und vorwiegend für die objektbezogene Förderung einzusetzen.

(3) Die Landesregierung hat die Satzungen des Landeswohnbaufonds zu erlassen. Darin sind insbesondere Regelungen über die Organisation und den Wirkungskreis des Fonds sowie über die Aufteilung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den Fonds zu treffen.

(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über Art, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Wohnbauförderung zu erlassen. Als Voraussetzung für die Gewährung von Fondshilfe ist insbesondere festzulegen, dass die zu fördernde Maßnahme im Einklang mit bestehenden Landesraumplänen und Flächenwidmungsplänen oder, soweit solche Planungen nicht bestehen, mit den im Raumplanungsgesetz angeführten Raumplanungszielen steht.

Neukundmachung

10.12.2015

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