Willenserklärungen
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endkunden. Jede Willenserklärung, einschließlich der Bevollmächtigung, kann vom Endkunden formfrei abgegeben werden.
(2) Gibt der Endkunde gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
(3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.
(4) Der Netzbetreiber sowie der aktuelle Lieferant sind im Zweifel berechtigt, die glaubhaft gemachte Bevollmächtigung zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013117
Dokumentnummer
NOR40276546
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