Unentgeltlichkeit von Informationen
§ 4.
Wenn dieses Bundesgesetz Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese Informationen unabhängig von den für die Bereitstellung verwendeten Medien unentgeltlich zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278350
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