§ 4 VKrG

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2016

2. Abschnitt

Verbraucherkreditverträge Anwendungsbereich

§ 4.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,

  1. 1. bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
  2. 2. bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
  3. 3. die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
  4. 4. die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
  5. 5. die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,
  6. 6. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
  7. 7. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40175785