§ 4.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademische/r Konstruktionstechniker/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Konstruktionstechnikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Konstruktionstechniker“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20003531
Dokumentnummer
NOR40054926
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