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§ 4 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Motopädagogin“ und Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades Master of Arts“; Lehrgang Motopädagogik“ und Lehrgang Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie

aktuell keine Fassung in Kraft

Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.