§ 4.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Master of Science in Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Management“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003840
Dokumentnummer
NOR40060717
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