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§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 4.

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40274309

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