Wiederholungsprüfung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als ein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstand zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstand zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10006606
Dokumentnummer
NOR12071948
alte Dokumentnummer
N51978158600
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