§ 4 V über Lehrabschlußprüfung Rotgerber

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als ein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstand zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstand zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10006606

Dokumentnummer

NOR12071948

alte Dokumentnummer

N51978158600

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