Akkreditierungsrat
§ 4.
(1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle zuzulassen.
(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß:
- 1. Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;
- 2. Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen und Leistungen;
- 3. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;
- 4. Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.
(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens, die von der Bundesregierung – vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz – bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder jeweils zwei Jahre.
(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.
(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.
(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
Schlagworte
Raumausstattung, Sachausstattung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10010142
Dokumentnummer
NOR40094207
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