§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 überdies nur dann übernehmen, wenn die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
- 1. dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung des bundesverbürgten Kredites und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften gewährleistet wird;
- 2. sie dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit des bundesverbürgten Kredites den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004306
Dokumentnummer
NOR12046974
alte Dokumentnummer
N3197916623S
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