§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 überdies nur dann übernehmen, wenn
- a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstige Schriften der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung gewährleistet wird und
- b) die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder eines Buchprüfers und Steuerberaters (einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004163
Dokumentnummer
NOR12045790
alte Dokumentnummer
N3197319469S
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