§ 4 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 4

Kleinregionen

Die Landesregierung hat durch Verordnung das Landesgebiet in Kleinregionen einzuteilen. Die Kleinregionen sind nach raumordnerischen Gesichtspunkten, ausgehend von den natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, festzulegen. Die Grenzen der Kleinregionen dürfen die Gemeinde- und die Bezirksgrenzen nicht schneiden.

25.06.2026

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