§ 4
Strafbestimmungen
- a) sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
- b) Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6 des Datenschutzgesetzes) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach den §§ 7 oder 8 des Datenschutzgesetzes anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
- c) sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten im Katastrophenfall (§ 10 des Datenschutzgesetzes) verschafft,
- d) eine Bildverarbeitung entgegen der §§ 12 und 13 des Datenschutzgesetzes betreibt oder
- e) die Einschau nach § 22 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes verweigert,
- begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung verwirklicht, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Für die Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen ist § 30 des Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldbußen dem Land Tirol zufließen.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder (Wohn-) Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.
28.08.2018
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