§ 4 TDSG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2003

§ 4

Öffentlicher und privater Bereich

(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Gesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der

  1. a) in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft;
  2. b) in Formen des Privatrechtes eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.

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