§ 4 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 4

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

(1) Zusätzlich zu den im § 50 TEG 2012 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet:

  1. a) zur Bildung einer besonderen Bilanzgruppe für Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des § 38 Abs. 2 ÖSG 2012, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann,
  2. b) mit den Betreibern von Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, und
  3. c) die den Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen.

(2) In den Vertragsurkunden nach Abs. 1 lit. b sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:

  1. a) Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber,
  2. b) Rechnungsdaten,
  3. c) die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und der Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr,
  4. d) die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil,
  5. e) die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 v.H. nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 lit. e), bezogen auf ein Kalenderjahr,
  6. f) das Datum der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle,
  7. g) das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms,
  8. h) Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 8 nicht mehr vorliegen,
  9. i) Hinweise auf die nach § 8 Abs. 6 zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen nach § 10 Abs. 7, und
  10. j) die Bezeichnung des Zählpunkts.

(3) Mit Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

22.10.2019

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