§ 4
Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im § 50 TEG 2012 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet:
- a) zur Bildung einer besonderen Bilanzgruppe für Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des § 38 Abs. 2 ÖSG 2012, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann,
- b) mit den Betreibern von Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, und
- c) die den Ökostromanlagen nach § 3 Abs. 1 zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen.
(2) In den Vertragsurkunden nach Abs. 1 lit. b sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:
- a) Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber,
- b) Rechnungsdaten,
- c) die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und der Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr,
- d) die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil,
- e) die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 v.H. nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 lit. e), bezogen auf ein Kalenderjahr,
- f) das Datum der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle,
- g) das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms,
- h) Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 8 nicht mehr vorliegen,
- i) Hinweise auf die nach § 8 Abs. 6 zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen nach § 10 Abs. 7, und
- j) die Bezeichnung des Zählpunkts.
(3) Mit Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.
22.10.2019
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