Abs. 3 und 3a: zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 10
Steuersätze
§ 4.
- 1. für Zigaretten
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;
- d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;
- e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 85,50 Euro je 1 000 Stück;
- f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 87,50 Euro je 1 000 Stück;
- g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 89,50 Euro je 1 000 Stück;
- 2. für Zigarren und Zigarillos
- a) 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;
- d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;
- e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;
- 3. für Feinschnitt
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;
- d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;
- e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;
- f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 175 Euro je Kilogramm;
- g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 182 Euro je Kilogramm;
- 4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
- 5. für Tabak zum Erhitzen
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;
- d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak;
- e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 355 Euro je Kilogramm Tabak;
- f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 371 Euro je Kilogramm Tabak;
- g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 387 Euro je Kilogramm Tabak;
- 6. für ELiquids
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 200 Euro je Liter;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 230 Euro je Liter;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 260 Euro je Liter;
- 7. für Nikotinbeutel
- a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 35 Euro je Kilogramm;
- b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 40 Euro je Kilogramm;
- c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 45 Euro je Kilogramm.
(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 180 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, aufgerundet auf vier Nachkommastellen, mindestens jedoch 180 Euro je 1 000 Stück. Der Betrag der errechneten und aufgerundeten Mindesttabaksteuer je 1 000 Stück ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.
- 1. mit 1. Februar 2027 jeweils an die Stelle des Betrages „180“ der Betrag „185“;
- 2. mit 1. Februar2028 jeweils an die Stelle des Betrages „185“ der Betrag „190“.
(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. Februar jedes Jahres
- a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
- b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
- c) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,
- jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. Februar des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 17 Z 9, BGBl. I Nr. 97/2025)
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273490
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