§ 4 Studienrichtung Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 4.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra;
  3. c) Geometrie;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden.

(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten sind auch dann anzuordnen, wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß Abs. 3 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009402

Dokumentnummer

NOR12119833

alte Dokumentnummer

N7197531263L

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